Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen werden aufgefordert, ihre auf die Strasse oder das Trottoir überhängenden Bäume und Sträucher ordentlich zurück zu schneiden (§ 109 Abs. 2 und § 112 Abs. 1 BauG). Äste müssen mindestens auf eine Höhe von 4.50 m über der Strasse respektive 2.50 m über dem Trottoir entfernt werden. Dabei ist es sinnvoll, den Rückschnitt grosszügig, zum Beispiel 1.00 m ab Strassenrand, auszuführen, damit nicht bereits nach kurzer Zeit erneut ein Zurückschneiden erforderlich wird. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Sichtzonen an Kreuzungen und bei Ausfahrten freigehalten werden. Geschieht dies nicht, so können Grundstücksbesitzer für allfällige Unfallfolgen haftbar gemacht werden. Es ist darauf zu achten, dass Verkehrssignalisationen, Strassennamentafeln und Strassenlampen nicht verdeckt sind. Auch die Zugänglichkeit zu den Hydranten muss gewährleistet sein. Damit Bäume und Sträucher gut gedeihen können ist es sinnvoll, den Rückschnitt mindestens zweimal jährlich im Frühjahr und Spätsommer unter Rücksichtnahme der Brutzeit (April-August) von Vögeln, vorzunehmen. Der Baudienst kann für diese Arbeiten nicht beauftragt werden. Bei Fragen gibt die Abteilung Bau und Planung, Tel. 056 296 21 40, gerne weitere Auskünfte.

Zurück zur Übersicht