Temporäres Fahrverbot Kirchweg Nussbaumen zwischen Schulhaus Bachmatt und Einmündung Landstrasse

Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 107 Abs. 2 SSV (SR 741.21) i.V.m. § 1 des Gesetzes über den 
Vollzug des Strassenverkehrsrechts (SAR 991.100) und Art. 107 Abs. 3 lit. c i.V.m. § 1 des Gesetzes 
über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (SAR 991.100) den Kirchweg in Nussbaumen zwischen 
dem Schulhaus Bachmatt und der Einmündung in die Landstrasse mit einem temporären Verbot für 
Motorwagen und Motorrädern (Art. 19 SSV) belegt mit der Zusatztafel «Ausgenommen Zubringerdienst
und Linienbusse RVBW». Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zurück zur Übersicht