Allgemeine Pflichten Hundehaltende

Gemäss § 5 Abs. 1 des kantonalen Hundegesetzes (HuG) sind alle Hundehaltenden verpflichtet ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (Leinenpflicht), die Aufsicht und Kontrolle jederzeit gewährleistet ist, die Umwelt nicht belastet wird. Auch ist dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen. Der Hundekot ist aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Robidog-Behältern zu entsorgen.

Weiter gilt jeweils vom 1. April bis und mit 31. Juli absolute Leinenpflicht im Wald und am Waldrand (§ 21 Abs. 1 kantonale Verordnung zum Jagdgesetz, AJSV). Diese Massnahme soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Weiter bewirkt es eine Beruhigung in den Gebieten im und um den Wald, wo in dieser Zeit die Wildtiere ihre Jungen bekommen (Setzzeit).

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