Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 107 Abs. 2 SSV (SR 741.21) i.V.m. § 1 des Gesetzes über den
Vollzug des Strassenverkehrsrechts (SAR 991.100) und Art. 107 Abs. 3 lit. c i.V.m. § 1 des Gesetzes
über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (SAR 991.100) den Kirchweg in Nussbaumen zwischen
dem Schulhaus Bachmatt und der Einmündung in die Landstrasse mit einem temporären Verbot für
Motorwagen und Motorrädern (Art. 19 SSV) belegt mit der Zusatztafel «Ausgenommen Zubringerdienst
und Linienbusse RVBW». Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.