Beschädigung und Entfernung von Wahlplakaten

01.09.2025

8 Wochen vor und bis 1 Woche nach dem Urnengang dürfen Parteien und Kandidaten Wahlpla-kate an den definierten Stellen bzw. bei Privatgrundstücken aufstellen.
Leider kam es in letzter Zeit vor, dass die Wahlplakate beschädigt oder unbefugt entfernt wurden. Das unbefugte Entfernen von Wahlplakaten ist im Kanton Aargau grundsätzlich nicht erlaubt und kann als Sachbeschädigung strafbar sein, wenn die Plakate einem Eigentümer gehören und dieser keine Erlaubnis zum Entfernen erteilt hat. Ausserdem verstösst dies gegen die demokratischen Grundrechte. Sollten Wahlplakate nicht korrekt montiert oder an einer nicht erlaubten Stelle angebracht sein, werden diese vom Baudienst entfernt.