Im Mai 2025 wird den Hundehalter/innen die Hundesteuer 2025 in Rechnung gestellt. Die Rechnungen
werden gestützt auf das Vorjahr sowie mit Abgleich des AMICUS-Registers ausgestellt. Um falsche
Rechnungen zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihre Einträge bei AMICUS zu kontrollieren und die
Einwohnerdienste (einwohnerdienste@obersiggenthal.ch / 056 296 21 20) bis Ende April 2025 über
allfällige Änderungen wie Halterwechsel, Neuanschaffung oder Tod eines Hundes zu informieren.
Die Hundesteuer beträgt wie in den Vorjahren unverändert CHF 120 und ist obligatorisch für Hunde
im Alter ab 3 Monaten.
Gemäss § 5 Abs. 1 des kantonalen Hundegesetzes (HuG) sind alle Hundehaltenden verpflichtet ihren
Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden
(Leinenpflicht), die Aufsicht und Kontrolle jederzeit gewährleistet ist, die Umwelt nicht belastet wird.
Auch ist dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten
wahrzunehmen. Der Hundekot ist aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Robidog-
Behältern zu entsorgen.
Weiter gilt jeweils vom 1. April bis und mit 31. Juli absolute Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
(§ 21 Abs. 1 kantonale Verordnung zum Jagdgesetz, AJSV). Diese Massnahme soll verhindern, dass
freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Weiter bewirkt es eine Beruhigung in den
Gebieten im und um den Wald, wo in dieser Zeit die Wildtiere ihre Jungen bekommen (Setzzeit)