Allgemeine Pflichten Hundehaltende / Hundesteuer 2024

Im Mai 2024 wird den Hundehalter/innen die Hundesteuer 2024 in Rechnung gestellt. Die Rechnungen werden gestützt auf das Vorjahr sowie mit Abgleich des AMICUS-Registers ausgestellt.
Um falsche Rechnungen zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihre Einträge bei AMICUS zu kontrollieren und die Einwohnerdienste (einwohnerdienste@obersiggenthal.ch / 056 296 21 20) bis Ende
April 2024 über allfällige Änderungen wie Halterwechsel, Neuanschaffung oder Tod eines Hundes zu informieren. Die Hundesteuer beträgt wie in den Vorjahren unverändert CHF 120 und
ist obligatorisch für Hunde im Alter ab 3 Monaten.

Gemäss § 5 Abs. 1 des kantonalen Hundegesetzes (HuG) sind alle Hundehaltenden verpflichtet ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt
werden (Leinenpflicht), die Aufsicht und Kontrolle jederzeit gewährleistet ist, die Umwelt nicht belastet wird. Auch ist dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der
Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen. Der Hundekot ist aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Robidog-Behältern zu entsorgen.

Weiter gilt jeweils vom 1. April bis und mit 31. Juli absolute Leinenpflicht im Wald und am Waldrand (§ 21 Abs. 1 kantonale Verordnung zum Jagdgesetz, AJSV). Diese Massnahme soll
verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Weiter bewirkt es eine Beruhigung in den Gebieten im und um den Wald, wo in dieser Zeit die Wildtiere ihre
Jungen bekommen (Setzzeit).

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