Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Trotz Aufforderung in den Gemeindenachrichten sind immer noch einzelne Liegenschaftsbesitzer an öffentlichen Strassen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die auf die Strasse oder das Trottoir überhängenden Bäume und Sträucher ordentlich zurück zu schneiden (§ 109 Abs. 2 und § 112 Abs. 1 BauG). Äste müssen mindestens auf eine Höhe von 4.50 m über der Strasse respektive 2.50 m über dem Trottoir entfernt werden. Ganz be­sonders ist darauf zu achten, dass Verkehrs­signalisationen, Strassennamentafeln und Strassenlampen nicht verdeckt sind. Auch die Zugänglichkeit zu den Hydranten muss gewährleistet sein. Wer diese Arbeiten nicht selber ausführen kann, muss einen Gärtner damit beauftragen oder anderweitig Hilfe in Anspruch nehmen. Der Baudienst kann keine derartigen Arbeiten für Private ausführen.

Zurück zur Übersicht