Rechtsstillstand im Betreibungswesen

Wie der Presse entnommen werden konnte, hat der Bundesrat mit der Sitzung vom 18.03.2020 den Rechtsstillstand nach Art. 62 SchKG für den Zeitraum vom 19. März bis und mit 4. April 2020 ausgesprochen. Währenddessen dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Damit sollen Schweizer Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung erfahren. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020. Die Mitarbeiter des Betreibungsamtes sind jedoch auch weiterhin während den ordentlichen Öffnungszeiten telefonisch für Auskünfte erreichbar.

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