Einführung von Mahngebühren

Bei Nichteinreichen der Steuererklärung und beim Nichtbezahlen der Steuern

1. Ausgangslage

Am 21. November 2017 hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen. Die Gesetzesänderung wird vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

2. Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 65a Abs. 1 StGV)

Im Veranlagungsverfahren der natürlichen Personen werden erstmals für die Steuerperiode 2018, für welche im Kalenderjahr 2019 die Steuererklärung einzureichen ist, Gebühren erhoben.
Die Abgabefrist für die Steuererklärungen natürlicher Personen bleibt beim 31. März des der Steuerperiode folgenden Jahres. Eine erste Erstreckung der Frist wird bis Ende Juni gewährt.
So wird beispielsweise eine Steuererklärung 2018, welche nach erstreckter Frist bis Ende Juni noch nicht eingereicht wurde, ab dem Monat Juli (1. Juli 2019) erstmals gemahnt und mit einer Mahngebühr von CHF 35 belegt. Ausgenommen sind Spezialsteuern wie Grundstückgewinnsteuern. Wird die Steuererklärung auch bis zum gemahnten Termin nicht eingereicht, so erfolgt eine zweite Mahnung, welche mit einer Gebühr von CHF 50 belegt wird.

3. Mahngebühren im Bezugsverfahren (§ 77a StGV)

Im Bezugsverfahren werden ab dem Steuerjahr 2019 Gebühren erhoben (Mahngebühren; Gebühren für die Umtriebe bei der Betreibung). Eine Mahngebühr wird erstmals im Kalenderjahr 2019 für provisorische und für definitive Steuerausstände sowie für Verzugszinsen des Jahres 2019 erhoben. Im Schuldbetreibungsverfahren wird ab dem Kalenderjahr und Steuerjahr 2019 zudem eine Gebühr für die Umtriebe bei jeder einzelnen Betreibung erhoben. Die Gebühr wird vom Regierungsrat in Absatz 2 auf CHF 100 festgelegt.

4. Übersicht über die Mahngebühren

Aus folgenden Verwaltungshandlungen werden die Gebühren erhoben:

  • Erste Mahnung Steuererklärung, CHF 35
  • Zweite Mahnung Steuererklärung, CHF 50
  • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35
  • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100

 
5. Fakturierung der Mahngebühren
Die Rechnungsstellung der Mahngebühren im Veranlagungsverfahren erfolgt auf der definitiven Steuerrechnung des betreffenden Steuerjahres und wird separat ausgewiesen (mit entsprechendem Hinweis auf der Rückseite der Steuerrechnung).
 
Im Bezugsverfahren bleibt es beim bisherigen Verfahren: Einerseits erfolgt der Versand der provisorischen Rechnung 2019 im Februar 2019. Die Steuern 2019 sind nach wie vor bis zum 31. Oktober 2019 zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG). Andererseits wird vorgängig den steuerpflichtigen Personen, welche die Einkommens- und Vermögenssteuern noch nicht bezahlt haben, im September 2019 noch eine Verfallanzeige zugestellt. Dies noch ohne Kostenfolgen. Die Mahnungen von definitiven oder provisorischen Steuerbeträgen sowie von Verzugszinsen erfolgen mit den vorstehend genannten Gebühren.
 
 
6. Anfechtung der Gebührenverfügung (§ 65 Abs. 2 StGV)
Um für die Anfechtung von Gebühren nicht zwei unterschiedliche Rechtsmittelwege beschreiten zu müssen, richtet sich der Rechtsschutz auch für die Mahngebühren des Veranlagungsverfahrens nach demjenigen für den Bezug (§ 227 Abs. 2 StG). Gegen den Entscheid kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, innert 30 Tagen nach Eröffnung der Gebühren, bei der Bezugsbehörde (Gemeinderat) schriftlich eine Gebührenverfügung verlangen. Ist man mit der Gebührenverfügung nicht einverstanden können Entscheide betreffend Mahngebühren, die gestützt auf § 188 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 65a StGV erhoben wurden, ebenfalls innert 30 Tagen beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden.
 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Abteilung Finanzen oder die Abteilung Steuern gerne zur Verfügung

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