Brandschutzrichtlinie und Brandschutznorm – Fluchtwegefreihaltung und -kennzeichnung

Eigentümer von Liegenschaften stehen in der Pflicht, zu überprüfen, ob die Fluchtwege Ihrer Gebäude immer freigehalten werden.

Die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen lautet wie folgt:

Art. 37 Freihaltung

1 Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.

Ausserdem ist darauf zu achten, dass, je nach Nutzungsart des Gebäudes, Fluchtpläne in den Fluren aushängen, auf denen die Fluchtwege ausreichend gekennzeichnet sind.

Die Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen lautet wie folgt:

4.1 Allgemeines

Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten.

Wir bitten Sie, die o. g. Punkte umzusetzen und danken für Ihr Verständnis.

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