Projektauflage K 114; Umbau Bushaltestelle Markthof nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 15. November bis 14. Dezember 2021, in der Gemeindeverwaltung Obersiggenthal (Abteilung Bau und Planung, 1. OG) öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite https://www.ag.ch/de/verwaltung/bvu/mobilitaet_verkehr/strasseninfrastruktur/auflage_strassenprojekte/auflage_strassenprojekte.jsp abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteienentschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagenfrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).

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