Leinenpflicht für Hunde im Wald

Wir machen die HundebesitzerInnen darauf aufmerksam, dass jeweils vom 1. April bis und mit 31. Juli absolute Leinenpflicht im Wald und am Waldrand gilt (§ 21 Abs. 1 kantonale Verordnung zum Jagdgesetz, AJSV). Diese Massnahme soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Weiter bewirkt es eine Beruhigung in den Gebieten im und um den Wald, wo in dieser Zeit die Wildtiere ihre Jungen bekommen.

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