Allgemeine Pflichten Hundehaltende

Die Gemeindeverwaltung Obersiggenthal macht darauf aufmerksam, dass gemäss § 5 Abs. 1 des kantonalen Hundegesetzes (HuG) alle Hundehaltenden verpflichtet sind

  • ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (Leinenpflicht),
  • ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
  • ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird ,
  • den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
  • dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.

Weiter gilt jeweils vom 1. April bis und mit 31. Juli absolute Leinenpflicht im Wald und am Waldrand (§ 21 Abs. 1 kantonale Verordnung zum Jagdgesetz, AJSV). Diese Massnahme soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Weiter bewirkt es eine Beruhigung in den Gebieten im und um den Wald, wo in dieser Zeit die Wildtiere ihre Jungen bekommen (Setzzeit).

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